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FAQ - Frequently Asked Questions

häufig gestellte Fragen

ID 1081 - Mängelrügen – Freigabe von Rückhalten nach Teilschluss-/Schluss-Zahlungsanweisung

Beschreibung

Werden Mängel erst nach einer Teilschluss-/Schluss-Zahlungsanweisung beseitigt, ist bei der Freigabe des Rückhalts auf die Verwendung der richtigen Beleg-Vorlage zu achten.

 

Hintergrund/Ursache

Zu jedem Zeitpunkt können Mängelrügen erstellt werden. Die Beleg-Vorlage „rüge1“ gilt sowohl vor als auch nach Abnahme der Grundleistung. „rüge2“ und „rüge4“ kann nur vor, „rüge3“ nur nach Abnahme der Grundleistung verwendet werden. Die Beleg-Vorlage „rüge5“ gibt einen Mängelrückhalt vor der Abnahme wieder frei. 
Nach einer Teilschluss-/Schluss-Zahlungsanweisung kann der Mangel mit der Beleg-Vorlage „abnahme2“ oder „abnahme3“ abgenommen werden. Kann, da durch die Abnahme ein zusätzlicher Gewährleistungstermin angelegt wird. Es ist also im Einzelfall zu entscheiden, ob dies gewollt ist. Der Einbehalt selbst wird mit der Beleg-Vorlage „si3“ freigegeben.
 

Vorgehensweise/Abhilfe

Nachfolgend exemplarisch der korrekte Ablauf.

siehe Anleitung > Download