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FAQ - Frequently Asked Questions

häufig gestellte Fragen

ID 1065 - Umsatzsteuer-Veränderungen

California.pro ermöglicht die korrekte Behandlung von Umsatzsteuer-Veränderungen.

 

Für alles Nachstehende gilt aber grundsätzlich, dass G&W keine Steuerberatungsleistung erbringen kann.

Erkundigen Sie sich daher bei Ihrem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt nach der korrekten Vorgehensweise im Falle von Umsatzsteuersatzänderungen.

 

Die eigentliche Umstellung des Umsatzsteuersatzes kann ganz manuell im LV erfolgen. Zusätzlich steht auch eine automatische Programmfunktion zur Verfügung Automatisierte BV/LV -Umstellung der Mehrwertsteuer, welche eine Umstellung aller aktiven LVs und Kostengliederungen ermöglicht. G&W rät im Regelfall zur manuellen Umstellung, da hier auf die im nachfolgenden beschriebenen unterschiedlichen Fälle bei LVs individuell Rücksicht genommen werden kann.

Im Regelfall beginnt oder endet eine Baumaßnahme nicht exakt zum Zeitpunkt der Umsatzsteueränderung. Vielmehr sind bereits Kostenermittlungen und Leistungsverzeichnisse erfasst oder sogar Abschlagszahlungen mit dem bisherigen Umsatzsteuersatz gebucht worden.

 

Betrachtungen im Leistungsverzeichnis

Wird am Stichtag der Prozentsatz der Umsatzsteuer (Doppelklick im LV auf den Betrag der Umsatzsteuer ganz oben) geändert, hat dies sofortige Auswirkung auf alle Ausdrucke, auf Dokumentationen, aber auch auf die nächsten Buchungen im Bereich der Zahlungsbausteine.Es wird dabei aber zwischen abgrenzbaren und nicht abgrenzbaren Leistungen unterschieden. Für nicht abgrenzbare Leistungen wird der Steuersatz im laufenden LV auf den neuen Stand gebracht, die Steuer wird für den gesamten Abrechnungszeitraum korrekt nachberechnet.

Beispiel: Eine erste Abschlagszahlung wurde mit 100.000,- € Netto und 19% Umsatzsteuer gebucht. Somit beträgt die Umsatzsteuer 19.000,- € und die Bruttosumme beläuft sich auf 119.000,- €

Jetzt wird der Umsatzsteuersatz auf 22% geändert und ohne weitere Maßnahmen eine zweite Abschlagszahlung über 200.000,- € Gesamt-Nettostand gebucht. Die gebuchte Umsatzsteuer liegt bei 44.000,- €, die Gesamt-Bruttosumme bei 244.000,- €. Der Anweisungsbetrag ergibt sich aus der Differenz der ersten zur zweiten AZ zu: Netto 200.000 - 100.000 = 100.000,- €, Brutto 244.000 - 119.000 = 125.000,- € sowie Umsatzsteuer 44.000 - 19.000 = 25.000,- €     Die Umsatzsteuer von 25.000,- € ist somit um 3.000,- € höher, was sich aus der Nachberechnung der ersten AZ ergibt. Denn 19.000,- € wurden schon berechnet, 22.000,- sind es mit neuem Steuersatz, woraus sich die 3.000,- € Differenz ergeben.

 

Abgrenzbare Leistungen

Für den durchaus seltenen Fall von abgrenzbaren Leistungen gibt es die Möglichkeit, eine Teilschlussrechnung zu stellen und den bisherigen Umsatzsteuerstand zu fixieren. Mit allen Konsequenzen der Gewährleistungsüberwachung, Sicherheitseinbehalte und/oder Bankbürgschaften: Das LV erhält zunächst eine Teilschluss-Zahlungsanweisung mit der alten Umsatzsteuer. Dann wird der Umsatzsteuersatz des LVs geändert und wie gewohnt weitergearbeitet. Die nächsten az/sz-Bausteine rechnen die neue Umsatzsteuer nur für Beträge ab der Teilschlussrechnung und ermitteln somit die Umsatzsteuer nur auf den ab der Teilschlussrechnung geltenden Leistungsstand.

 

Anmerkung

Das LV selbst kann diese differenzierte Umsatzsteuer-Ausweisung nicht mitmachen und zeigt den Umsatzsteuerwert über das ganze LV gerechnet mit entsprechend zu hohem Umsatzsteuer- und Bruttowert. Diese Werte werden auch auf der Planungsseite in BV-Statistiken ausgewiesen. Da die Planung einen höheren Wert ausweist, als auf Abrechnungsseite tatsächlich gebucht wird, liegt jedoch der 'Fehler' auf der 'sicheren Seite'. Die Alternative dazu ist mit hohem Aufwand verbunden, sei hier jedoch der Vollständigkeit halber skizziert: Es muss ein neues LV mit neuem Umsatzsteuersatz angelegt werden. Alle Positionen, die noch nicht abgeschlossen sind, müssen in das neue LV kopiert werden. Im alten LV müssen (wegen der BV-Statistik) manuell in diesen Positionen die Planungsmengen auf das aktuelle Abrechnungsmengen-Niveau gesetzt werden und das LV mit einer Schlusszahlungsanweisung versehen und auf 'abgeschlossen' gesetzt werden. Im neuen LV muss die Planungsmenge manuell um den neuen Planungswert des alten LVs verringert werden. Dann kann normal abgerechnet werden.

 

Teilbarkeit von Bauleistungen

Um etwaige Unsicherheiten bezüglich der Teilbarkeit von Bauleistungen zu beseitigen, geben wir im Folgenden einige Stichpunkte zum Thema wieder. Grundsätzlich entsteht bei Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Der Zeitpunkt der Bestellung oder Bezahlung ist für die Bemessung des Steuersatzes ohne Bedeutung, es gilt allein der Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme. Das gleiche gilt auch für Teilleistungen. Teilleistungen liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:

 

Beschluss der Regierungskoalition zur Senkung der Umsatzsteuer

 

Kumulierte Abschläge oder Teilanzahlungen bis zur Schlussrechnung – Wie darf die Umsatzsteuer in laufenden Bauvorhaben berichtigt werden?